07.10.2020

Das neue Gebäudeenergiegesetz - GEG 2020

Gebäudeenergiegesetz – GEG

Worum geht's?

Das neue Gebäudeenergiegesetz enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Durch den Bundestag wurde am 18.06.2020 beschlossen, die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammenzufassen. Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)“ wurde am 08.08.2020 veröffentlicht und tritt am 01.11.2020 in Kraft. Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierungen wird prinzipiell zwar nicht verschärft, durch Änderungen in den Berechnungsvorschriftentreten jedoch projektspezifisch Unterschiede auf, die sich bilanziell sowohl positiv wie auch negativ auswirken können. Im Jahr 2023 sollen die Regelungen nochmals überprüft werden (§ 9). Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Pauschale Höchstwerte für den Transmissionsverlusts HT`bei Wohngebäuden entfallen
  • Mindestwert für Primärenergiefaktor Fernwärme ≥ 0,3 (0,2 bei 100% erneuerbar)
  • Primärenergiefaktor Biogas (aus Netz o. flüssig): im Brennwertkessel: 0,7 statt 1,1 und in KWK-Anlage: 0,5 statt 1,1
  • Die gebäudenahe Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (PV) darf künftig bei dem erforderlichen erneuerbaren Energieanteil berücksichtigt werden.
  • Einführung einer Innovationsklausel ermöglicht eine Befreiung vom Nachweis über eine Berechnung der CO2- Emissionen.


Was gilt für künftige und laufende Bauprojekte

Bis einschließlich zum 31.10.2020 gelten die Regeln der EnEV 2014 sowie des EEWärmeG 2011. Maßgeblich ist das Datum,

  • an dem der Bauherr den Bauantrag eingereicht,
  • die Bauanzeige erstattet oder
  • bei nicht genehmigungs- und anzeigepflichtigen Bauprojekten mit der Ausführung begonnen hat.

Sollte der Bauantrag bis zum 31.10.2020 eingereicht, aber noch nicht genehmigt worden sein, kann der Bauherr für sein Projekt fordern, dass es gemäß GEG 2020 geprüft und genehmigt wird.


Wesentliche Neuerungen

  • Einführung des „Niedrigstenergiegebäudestandards (nZEB)“: der zukünftige Niedrigsenergiegebäudestandard entspricht dem EnEV-Standard, der seit dem 01.01.2016 gefordert wird (§ 10)
  • Einheitliches Rechenverfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude auf Basis der DIN V 18599 geplant:
    Die Anwendung des alten Rechenverfahrens nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 ist bis zum 31.12.2023 weiterhin möglich (§ 20 Abs. 2). Die Neufassung der DIN V 18599 [2018-09] wird jedoch das Standard-Rechenverfahren. Das neu eingeführte Tabellenverfahren nach DIN V 18599-12 konnte wegen einiger inhaltlicher Fehler bisher jedoch nicht in das Gesetz übernommen werden.
  • Die Festlegung von pauschalen Höchstwerten für den Transmissionsverlust HT` entfällt bei Wohngebäuden.
    Entsprechend muss nur noch der Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes eingehalten werden (§ 16). Damit werden große Fensterflächen nur noch durch den sommerlichen Wärmeschutz beschränkt.
  • Das bisherige Modellgebäudeverfahren wird als „vereinfachtes Nachweisverfahren“ für Wohngebäude weitergeführt (§ 31). Hierfür wurden die Randbedingungen vereinfacht. Mit dem Verfahren können Hausbesitzer die Einhaltung der GEG-Anforderungen anhand von Mindestqualitäten an Bauteile und Anlagentechnik nachweisen, ohne dass energetische Berechnungen für den Nachweis erforderlich sind.
  • Neue Primärenergiefaktoren: (§ 22 und Anlage 4)
    Unterscheidung der Faktoren für netzgebundene Biogas und biogenes Flüssiggas in KWK-Anlagen und Gas-Brennwertkesseln; Begrenzung des Primärengiefaktors für Fernwärmenetze auf ≥ 0,3 (bei 100% erneuerbarem Energieanteil: 0,2).
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* für flüssige oder gasförmige Biomasse kann abweichend von Anlage 4 für den nicht erneuerbaren Anteil 0,3 angenommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang zum verbrauchenden Gebäude erzeugt wird.

**für gasförmige Biomasse aus einem Erdgasnetz kann abweichend von Anlage 4 für den nicht erneuerbaren Anteil 0,7 bei Nutzung eines Brennwertkessels bzw. 0,5 bei Nutzung einer KWK-Anlage angenommen werden.

  • Neue Anrechnungsregeln bei EnEV-Berechnung für erneuerbare Energien wie PV & Windenergie (§ 23). So darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs maximal 30% (45% bei Anlagen mit Speicher) des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes in Abzug gebracht werden:
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Die Bilanzierung von technischen Anlagen, die mit selbst erzeugtem Solarstrom betrieben werden können, ist dadurch günstiger.

  • Die Neufassung der DIN 4108 Beiblatt 2[2019-06] wird für die Berechnung von Wärmebrücken (§ 12 und § 24) eingeführt. Damit sind Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken mit Zuschlägen von ∆UWB= 0,05 und 0,03 W/(m²K) möglich.
  • Die Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien (früher EEWärmeG) werden aus den bisherigen Anforderungen des EEWärmeG übernommen (§ 34 ff. und § 52 ff.) Ergänzt werden Strom aus erneuerbaren Energien sowie die Nutzung von gasförmiger Biomasse in Form von Biomethan im Brennwertkessel als Ersatzmaßnahme.
  • Bei Erweiterungen von Gebäuden wird nur noch der Transmissionswärmeverlust der Bauteile nachgewiesen (§ 51):
    Anforderung: 1,2 fache Wert des Referenzgebäudes bei Wohngebäuden
    Anforderung: 1,25 fache Wert der mittleren U-Werte bei Nichtwohngebäude
    Insgesamt ergeben sich für die Nachweise so deutlich niedrigere Anforderungen, da der Primärenergiebedarf nicht mehr nachgewiesen werden muss.
  • Neu eingeführt wird eine Erfüllungserklärung,in der die Erfüllung der Vorschriften des GEG nach Fertigstellung erklärt werden muss. (§ 92 ff.)
  • Eine Innovationsklausel (§ 103) ermöglicht eine Befreiung vom Nachweis über eine Berechnung der CO2- Emissionen in Verbindung mit einer Begrenzung des Jahres-Endenergiebedarfs auf das 0,75-fache (1,4- fache bei Sanierungen) des Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes. Außerdem wird ein Erfahrungsbericht spätestens ein Jahr nach Durchführung der Maßnahmen vom Antragsteller gefordert.
  • Daneben ist bei Änderungen im Bestand eine gemeinsame Erfüllung der Anforderungen an QP, HT,bzw. Ū gemäß § 50 (Referenzgebäude * 1,4) in einem Quartier möglich. Die Mindestqualität für jedes geänderte Bauteil (1,4* maximaler U-Wert) eines jeden Gebäudes muss aber gewährleistet sein. Weitere Voraussetzung ist die gemeinsame Planung und Realisierung innerhalb von drei Jahren) (§103).
  • Wärmeversorgung im Quartier: Die Wärme- / Kälteversorgung der einzelnen Gebäude in einem Quartier (Neubau und Bestand) darf zukünftig gemeinsam bilanziert werden. Die Anforderungen an QP, HT, bzw. Ū müssen aber für jedes einzelne Gebäude eingehalten werden (§107).
  • Beibehaltung des Referenzgebäudes aus der EnEV 2013
    (Anlage 1 und Anlage 2):
    Das Referenzgebäude aus der EnEV 2013 wird (bis auf redaktionelle Änderungen, wie der Austausch eines verbesserten Öl-Brennwertkessel zu einen verbesserten Gas-Brennwertkessel) beibehalten.
  • Im Energieausweis sind zukünftig verpflichtend Angaben zur CO2-Emission zu machen (§ 85 und Anlage 9).
  • Verbot von neuen reinen Ölheizungen und Heizungen mit festen fossilen Brennstoffen (Kohle) ohne einen Anteil erneuerbarer Energien ab 2026 (§ 72).
  • Einführung der neuen Rechenvorschrift DIN V 18599:2018, wodurch sich einige Feinheiten und Kennwerte verändert haben. Diese Veränderungen können sich projektspezifisch sowohl positiv wie auch negativ auswirken. Nachfolgend werden kurz einige wichtige Veränderungen aufgeführt:
    • Deutlich geringere spez. Beleuchtungsstäke bei LED. Hierdurch ergibt sich in der Bilanz ein geringerer Anteil für den Energiebedarf durch Beleuchtung.
    • Peakleistungskoeffizienten für PV-Anlagen wurden angehoben, wodurch bei unveränderter Belegungsfläche höhere Stromerträge pro Quadratmeter bilanziert werden können.
  • Abminderungsfaktoren (Fx) für Erdreich wurden verfeinert. In der Regel wird hierdurch der Transmissionswärmekoeffizient von erdreichberührten Bauteilen höher und erfährt hierdurch in der Gesamtbilanz eine höhere Gewichtung.
  • Neue Berechnung der internen und solaren Gewinne. In der Regel fallen diese geringer aus als bisher, so dass der Heizwärmebedarf eine größere Bedeutung in der Gesamtbilanz aufweist.
  • Neue Berechnung des Warmwasserbedarfs bei Wohngebäuden. Dies kann sich sowohl positiv wie auch negativ auf die energetische Bilanz auswirken.

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